1. Maßgebende Bedingungen / Geltung
    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden oder anderen Auftrag-gebern, die nachfolgend gemeinsam als Kunde bezeichnet werden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden und sind mithin stets Vertragsbestandteil. Sie gelten auch, wenn der Kunde bei der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Diese eigenen Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde („Abwehrklausel“). Der Kunde kann auf seine eigenen Geschäftsbedingungen nur dann zurückgreifen, wenn diesen ausnahmsweise ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
    Sollte dennoch, d.h. trotz obiger „Abwehrklausel“ in unseren AGB, infolge „Kollision“ von unseren AGB und denjenigen des Kunden ausnahmsweise die Einbeziehung des sog, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehaltes (siehe Ziffer 5 unserer AGB) scheitern, so erklären wir - rein vorsorglich - hiermit bereits die diesbezügliche Ermächtigung zur Weiterveräußerung etc. ausdrücklich für unwirksam.
    Des weiteren wird - rein vorsorglich - ausdrücklich festgestellt, dass, sollte es ausnahmsweise zu einer AGB-Kollision kommen, sich unser „einfacher Eigentumsvorbehalt“ (s.u. Ziffer 5) in jedem Falle auch dann durchsetzt, wenn es i. Ü. zu einem sog. Dissens kommen sollte, welcher wiederum die Wirksamkeit des Vertrages bei einverständlicher Durchführung grds. nicht berührt.
  1. Angebot Angebotsunterlagen
    Unsere Angebote sind unverbindlich (invitatio ad offerendum). Bestellungen werden mit Zugang der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines verbindlich. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind bestmöglich, jedoch nur annähernd ermittelt und für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
  1. Preise Zahlungsbedingungen Verzug
    Es werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise unserer Preislisten berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und kommt zu dem am Tag der Lieferung geltenden Satz hinzu.  Die Preise unserer Preislisten sind beim Weiterverkauf durch unsere Kunden für diese nicht verbindlich.
    Die Zahlung des Kaufpreises hat unbeschadet des Rechts der Mängelrüge oder auch bei Fehlen einer Prüfbescheinigung vereinbarungsgemäß zu erfolgen, ansonsten wie folgt:
    a) Bei Werklieferung bis zum 15. des auf die Lieferung folgenden Monats in bar ohne Abzug.
    b) Bei Lieferung ab Lager sofort ohne Skontoabzug.
    c) Ein Skontoabzug für sofortige Zahlung ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum.
    Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde stellt eine etwaige Skontogewährung einen aufschiebend bedingten Teilerlass dar und die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum.
    Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese fällig und unbestritten oder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, mit denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen.

  1. Lieferung
    Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandort. Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang. Vorab- und Teillieferungen sind uns gestattet, soweit für den Kunden zumutbar. Wir sind berechtigt diese in Rechnung zu stellen.
    Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die angelieferte Ware abzuladen. Wir haften dabei nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Ware getrennt von Waren anderen Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen.
    Angaben zu Lieferterminen und -fristen sind annähernd. Vollständige Klärung des Auftrags ist Voraussetzung. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z. B. Eingriff von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, Pandemien) lassen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit eintreten. Sollten die hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit zum Wegfall kommen, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen. Bei Streckengeschäften ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver-schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
    Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.  Schäden und Fehlmengen sind sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken.

  1. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur Erfüllung aller - auch künftiger - Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, sämtlicher Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln) bleibt die Ware unser Eigentum.
    Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Hinsichtlich des Kontokorrentvorbehaltes gilt also:
    Der jeweilige unsererseitige Eigentumsvorbehalt erlischt erst, sobald der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu uns voll beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt, hat. Der jeweilige Eigentumsvorbehalt, welcher so erloschen ist, lebt sodann nicht wieder auf.
    Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert, d.h. nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (vereinbarter Kaufpreis) zum Wert der neuen Sache.
    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auf den Kunden auch tatsächlich übergehen.
    Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern,  zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger (End-)/(Schluss-) Saldoforderungen an uns ab (Sicherungs(voraus)abtretung).

    Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu (d.h. wertanteilmäßig gem. Rechnungswert).
    Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

    Darüber hinaus, d.h. über die Sicherungsabtretung hinsichtlich insb. etwaiger künftiger Weiterverkaufskaufpreisforderungen, tritt unser Kunde auch eventuell entstehende Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen, durch welche unser Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946  950 BGB erlischt, oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. z.B. Reparaturkostenforderungen), entsprechend, d.h. ebenso nur wertanteilmäßig, im Voraus an uns ab.


Hat der Kunde die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.  Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall werden wir hiermit bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit den Wert unserer Forderung nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner  Wahl verpflichtet.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Wir können aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware herausverlangen, wenn wir gem. § 449 II BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Wir können uns dann aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im angemessenen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.

  1. Mängelrüge und Gewährleistung, Haftungsbegrenzung, Verjährung
    Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den entweder individuell vereinbarten Normen oder aber nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN- und EN-Normen, ansonsten nach Übung und Handelsbrauch.
    Die Gewährleistungsrechte des Kunden, welcher Kaufmann i.S.d. HGB ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (bei beiderseitigem Handelsgeschäft) ordnungsgemäß nachgekommen ist. (i.Ü. gilt § 442 BGB). Dies beinhaltet bei beabsichtigtem Einbau oder Anbringung sowie aufwändiger Weiterverarbeitung die Obliegenheit, die Ware bezüglich der gewünschten Verwendung maßgebliche Eigenschaften zumindest stichprobenartig zu prüfen. Soweit der Käufer dies unterlässt, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (=> grobe Fahrlässigkeit) dar. In einem solchen Fall kommen Mängelrechte im Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine gesonderte Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
    Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktage nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Fehler.
    Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Ware liefern (Nacherfüllung), Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder die Ware bereits verkauft, verarbeitet oder umgestaltet, so steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
    Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache ein- oder angebaut, Kann er Ersatz für die erforderliche Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Ware (die reinen Aus- und Einbaukosten) fordern. Basis für die Berechnung des Aufwands sind marktübliche Konditionen und nur gegen Nachweis.
    Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. §439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
    Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall nicht unverhältnismäßig im Bezug zum Kaufpreis sind. Unverhältnismäßig wären Aufwendungen, die den Warenwert um mehr als 150% übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war.
    Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, bzw. stellt er nicht unverzügliche Proben der beanstandeten Ware zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
    Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10% des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des oben genannten bleibt unberührt.
    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, grundsätzlich ausgeschlossen.
    Etwaige gesetzliche weitere Schadensersatz - bzw. Aufwendungsersatzansprüche unseres Kunden aus Mangelfolgeschäden bzw. schuldhafter Pflichtverletzungen (§§ 437 Nr. 3; 280 BGB) sind ebenso grds. ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung (§§ 437 Nr. 3; 280 II u. 286 BGB) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic.) (vgl. Kodifizierung in § 311 BGB) sowie grundsätzlich aus „unerlaubter Handlung“.
    Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung.
    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
    Abweichungen von Maßen und Gewichten, Farb- und Strukturunterschiede bei furnierten Teilen und Bezugsstoffen sind nach DIN oder den handelsüblichen Bestimmungen zulässig, sie bilden keine Grundlage zu einer Beanstandung.
    Die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.  
    Soweit der Kunde einem Verbraucher weitergehende als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einräumt, so haften wir dem Kunden gegenüber nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Rücknahme von Ware
    Mangelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung und Vorlage des Bezugsnachweises zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzgl. der uns entstandenen Unkosten, mind. jedoch eines Anteils von 15 %. Bei Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.
  1. Datenschutzregelung
    Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gem. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
    Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns eine Auskunftei die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zweck der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

  1. Streitbeilegung
    Wir sind nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  1. Allgemeine Bedingungen
    Gerichtsstand für beide Vertragsteile (welche Kaufleute sind) ist Kronach, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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